Allgemeine Geschäftsbedingungen

Oberberg Mietservice
Zuletzt aktualisiert: 01.08.2026


1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Mietverträge zwischen Oberberg Mietservice, einem Unternehmen der RM Group, Am Wiedenhof 12, 51643 Gummersbach, und dem jeweiligen Mieter.

1.2 Oberberg Mietservice vermietet insbesondere Maschinen, Geräte, Anhänger sowie dazugehörige Ausrüstung auf Grundlage individueller Mietverträge.

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Mieters werden nur Vertragsbestandteil, wenn Oberberg Mietservice ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.4 Maßgeblich für den konkreten Mietvertrag sind ergänzend die im jeweiligen Vertrag, in der Buchungsbestätigung oder im Übergabeprotokoll festgehaltenen Vereinbarungen. Im Fall von Widersprüchen gehen die individuell vereinbarten Regelungen diesen AGB vor.

2. Vertragsabschluss

2.1 Ein Mietvertrag kommt zustande, sobald der Kunde eine Reservierungsanfrage stellt und Oberberg Mietservice diese schriftlich, per E Mail, elektronisch oder durch Unterzeichnung des Mietvertrags bestätigt.

2.2 Die Buchungsbestätigung oder der unterzeichnete Mietvertrag legt insbesondere Mietgegenstand, Mietdauer, Mietpreis, Kaution, Übergabeort und Rückgabeort verbindlich fest.

2.3 Vertragspartner sind ausschließlich Oberberg Mietservice und der im Mietvertrag bezeichnete Mieter, unabhängig davon, wer die Zahlung leistet.

2.4 Mit Unterzeichnung des Mietvertrags oder mit elektronischer Bestätigung erklärt der Mieter, diese AGB gelesen zu haben und mit ihrer Geltung einverstanden zu sein.

3. Mietdauer, Stornierung und verspätete Rückgabe

3.1 Die Mietdauer beginnt mit der vereinbarten Übergabe des Mietgegenstands und endet mit der vereinbarten Rückgabe.

3.2 Eine Verlängerung der Mietdauer bedarf der vorherigen Zustimmung von Oberberg Mietservice in Textform. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.

3.3 Eine Stornierung einer verbindlich bestätigten Buchung ist gegenüber Oberberg Mietservice in Textform zu erklären. Maßgeblich für die Berechnung der Stornierungskosten ist der Zeitpunkt des Zugangs der Stornierung bei Oberberg Mietservice.

3.4 Im Falle einer vom Mieter zu vertretenden Stornierung ist Oberberg Mietservice berechtigt, folgenden pauschalierten Schadensersatz auf Grundlage des vereinbarten Gesamtmietpreises zu verlangen:

  • bei Stornierung mehr als 7 Kalendertage vor Mietbeginn: kostenfrei
  • bei Stornierung ab 7 Kalendertagen bis mehr als 72 Stunden vor Mietbeginn: 25 % des vereinbarten Gesamtmietpreises
  • bei Stornierung ab 72 Stunden bis mehr als 48 Stunden vor Mietbeginn: 50 % des vereinbarten Gesamtmietpreises
  • bei Stornierung ab 48 Stunden bis mehr als 24 Stunden vor Mietbeginn: 75 % des vereinbarten Gesamtmietpreises
  • bei Stornierung innerhalb von 24 Stunden vor Mietbeginn, am Tag des Mietbeginns oder bei Nichtabholung: 100 % des vereinbarten Gesamtmietpreises

3.5 Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass Oberberg Mietservice durch die Stornierung überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist. In diesem Fall ist lediglich der tatsächlich entstandene Schaden zu ersetzen.

3.6 Oberberg Mietservice muss sich ersparte Aufwendungen sowie Vorteile aus einer anderweitigen Vermietung des reservierten Mietgegenstands anrechnen lassen, soweit diese den durch die Stornierung entstandenen Schaden mindern.

3.7 Gesetzliche Widerrufs-, Rücktritts- und Kündigungsrechte des Mieters bleiben unberührt.

3.8 Bei einer vorzeitigen freiwilligen Rückgabe des Mietgegenstands besteht grundsätzlich kein Anspruch auf anteilige Erstattung des vereinbarten Mietpreises, soweit die vorzeitige Rückgabe nicht von Oberberg Mietservice zu vertreten ist oder zwingende gesetzliche Rechte des Mieters entgegenstehen.

3.9 Wird der Mietgegenstand nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht rechtzeitig zurückgegeben, ist Oberberg Mietservice berechtigt, für jeden begonnenen weiteren Kalendertag den für den Mietgegenstand geltenden regulären Tagessatz ohne gewährte Rabatte oder Sonderkonditionen zu berechnen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

4. Übergabe und Zustand der Mietgegenstände

4.1 Oberberg Mietservice übergibt den Mietgegenstand in betriebsbereitem und, soweit vereinbart oder üblich, gereinigtem Zustand.

4.2 Der Zustand des Mietgegenstands bei Übergabe wird im Übergabeprotokoll dokumentiert. Sichtbare Schäden, Gebrauchsspuren, Mängel oder fehlendes Zubehör sind dort festzuhalten.

4.3 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übergabe unverzüglich zu prüfen. Erkennbare Schäden, Mängel oder Abweichungen sind sofort anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, gilt der Mietgegenstand vorbehaltlich im Übergabeprotokoll dokumentierter Mängel als in ordnungsgemäßem Zustand übergeben.

4.4 Der Mieter bestätigt mit Übernahme des Mietgegenstands, dass er sich von dessen Zustand, Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit überzeugt hat, soweit ihm dies bei Übergabe möglich und zumutbar war.

5. Berechtigung zur Nutzung

5.1 Der Mietgegenstand darf nur vom Mieter selbst oder von ausdrücklich im Mietvertrag benannten und von Oberberg Mietservice freigegebenen Nutzern verwendet werden.

5.2 Soweit für die Nutzung des Mietgegenstands eine Fahrerlaubnis, besondere Qualifikation, Schulung oder behördliche Berechtigung erforderlich ist, muss diese für die gesamte Mietdauer gültig vorliegen.

5.3 Der Mieter versichert, dass alle von ihm benannten Nutzer zur ordnungsgemäßen und sicheren Nutzung des Mietgegenstands geeignet und berechtigt sind.

5.4 Auf Verlangen sind gültige Ausweisdokumente, Führerscheine oder sonstige Nachweise vorzulegen.

6. Pflichten und Eigenverantwortung des Mieters

6.1 Der Mieter ist für die Auswahl des für seinen vorgesehenen Einsatzzweck geeigneten Mietgegenstands sowie für dessen konkrete Verwendung grundsätzlich selbst verantwortlich, soweit Oberberg Mietservice nicht ausdrücklich eine individuelle Beratung oder bestimmte Eignung zugesichert hat.

6.2 Der Mieter hat sich vor Beginn der Nutzung mit der Bedienung, den Sicherheitseinrichtungen, den technischen Grenzen und den für den Mietgegenstand geltenden gesetzlichen Vorschriften vertraut zu machen.

6.3 Der Mieter ist für sein eigenes Handeln und Unterlassen sowie für die von ihm vorgenommene Verwendung des Mietgegenstands verantwortlich.

6.4 Der Mieter hat eigenverantwortlich zu prüfen, ob er über die für die jeweilige Nutzung erforderlichen Kenntnisse, körperlichen Voraussetzungen, Fahrerlaubnisse, Genehmigungen oder sonstigen Berechtigungen verfügt.

6.5 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand ausschließlich bestimmungsgemäß, sorgfältig und unter Einhaltung der Bedienungsanleitung, der Sicherheitshinweise sowie aller gesetzlichen Vorschriften zu verwenden.

6.6 Insbesondere sind Überladung, Überschreitung der zulässigen Nutzlast oder Anhängelast, unzureichende Ladungssicherung sowie eine Verwendung außerhalb der technischen Spezifikationen untersagt.

6.7 Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass von ihm mit der Nutzung beauftragte oder nach dem Mietvertrag berechtigte Personen sämtliche vorstehenden Voraussetzungen erfüllen und die vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben einhalten.

6.8 Eine Weitergabe, Untervermietung oder sonstige Überlassung des Mietgegenstands an nicht von Oberberg Mietservice zugelassene Dritte ist untersagt.

6.9 Der Mieter hat die Nutzung unverzüglich einzustellen, wenn ein Defekt, eine Beschädigung, eine Warnanzeige oder ein sonstiger Umstand erkennbar wird, durch den die weitere Verwendung zu Personen- oder Sachschäden führen könnte. Oberberg Mietservice ist unverzüglich zu informieren.

7. Zugelassene Nutzungsgebiete

7.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, dürfen Mietgegenstände ausschließlich innerhalb Deutschlands genutzt werden.

7.2 Eine Nutzung im Ausland ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Oberberg Mietservice zulässig.

7.3 Wird eine Auslandsnutzung genehmigt, kann diese von zusätzlichen Gebühren, besonderen Bedingungen oder einem eingeschränkten Länderkreis abhängig gemacht werden.

8. Mietpreis, Zusatzkosten und Kaution

8.1 Der Mieter schuldet den im Mietvertrag, in der Buchungsbestätigung oder in der jeweils gültigen Preisübersicht ausgewiesenen Mietpreis.

8.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gilt jeder angefangene Miettag als voller Miettag.

8.3 Zusätzlich zum Mietpreis kann Oberberg Mietservice weitere Kosten berechnen, sofern diese durch das Verhalten oder den Verantwortungsbereich des Mieters verursacht wurden. Hierzu zählen insbesondere:

  1. a) Kosten wegen verspäteter Rückgabe,
    b) Reinigungskosten nach Aufwand,
    c) Kosten für fehlendes Zubehör,
    d) Kosten für Schäden, Wertminderung, Reparaturen oder Ersatzbeschaffung,
    e) Verwaltungsaufwand für Schadensbearbeitung oder Ordnungswidrigkeiten,
    f) Abschlepp, Bergungs, Verwahrungs oder Rückholungskosten.

8.4 Oberberg Mietservice ist berechtigt, eine Kaution zu verlangen. Die Höhe ergibt sich aus dem Mietvertrag oder der Buchungsbestätigung.

8.5 Die Kaution dient als Sicherheit für sämtliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Oberberg Mietservice ist berechtigt, offene Forderungen mit der Kaution zu verrechnen.

8.6 Die Rückzahlung der Kaution erfolgt nach Rückgabe und Prüfung des Mietgegenstands sowie nach Klärung etwaiger offener Forderungen.

8.7 Auf die Kaution werden keine Zinsen gezahlt.

9. Rückgabe

9.1 Der Mietgegenstand ist spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben.

9.2 Der Zustand bei Rückgabe wird in einem Rückgabeprotokoll dokumentiert. Oberberg Mietservice ist berechtigt, den Mietgegenstand nach Rückgabe auf Schäden, Verschmutzungen, Funktionsbeeinträchtigungen und Vollständigkeit zu prüfen.

9.3 Bei kontaktloser Rückgabe kann Oberberg Mietservice verlangen, dass der Mieter aussagekräftige Fotos des Mietgegenstands erstellt und übermittelt. Dies gilt insbesondere bei Anhängern, Maschinen oder Rückgaben außerhalb der Geschäftszeiten.

9.4 Die Verantwortung des Mieters für den Zustand des Mietgegenstands endet erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe und Überprüfung durch Oberberg Mietservice oder einen beauftragten Dritten.

9.5 Gibt der Mieter den Mietgegenstand nicht am vereinbarten Ort oder nicht in vereinbartem Zustand zurück, trägt er die daraus entstehenden Mehrkosten.

9.6 Der Mietgegenstand ist in dem bei Übergabe dokumentierten beziehungsweise für die vereinbarte Nutzung üblichen Zustand zurückzugeben. Gewöhnliche Gebrauchsspuren und gewöhnliche, durch vertragsgemäßen Gebrauch entstehende Verschmutzungen bleiben außer Betracht. Ist aufgrund einer vom Mieter zu vertretenden, über das vertragsgemäße Maß hinausgehenden Verschmutzung eine zusätzliche Reinigung erforderlich, kann Oberberg Mietservice die erforderlichen und angemessenen Reinigungskosten nach tatsächlichem Aufwand berechnen

10. Schäden, Verlust, Diebstahl und Unfälle

10.1 Jeder Schaden, Unfall, Diebstahl, Verlust oder sonstige besondere Vorfall im Zusammenhang mit dem Mietgegenstand ist Oberberg Mietservice unverzüglich anzuzeigen.

10.2 Bei Unfällen mit Beteiligung Dritter, Personenschäden, Diebstahl, Vandalismus oder dem Verdacht auf eine Straftat ist unverzüglich die Polizei zu verständigen, soweit dies nach den Umständen erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

10.3 Der Mieter ist verpflichtet, alle zur Aufklärung des Vorfalls erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Er hat insbesondere Namen und Kontaktdaten der Beteiligten und Zeugen aufzunehmen und, soweit möglich, den Schaden und die Unfallstelle fotografisch zu dokumentieren. Polizeiliche Vorgangsnummern, Unfallberichte, Fotos und sonstige vorhandene Unterlagen sind Oberberg Mietservice unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

10.4 Der Mieter darf gegenüber Dritten kein Schuldanerkenntnis oder eine sonstige Erklärung zur Übernahme einer Haftung abgeben, soweit hierzu keine rechtliche Verpflichtung besteht. Die wahrheitsgemäße Schilderung des tatsächlichen Geschehens bleibt hiervon unberührt.

10.5 Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für alle von ihm zu vertretenden Schäden, Verluste und Kosten, die am Mietgegenstand oder im Zusammenhang mit dessen Nutzung entstehen. Dies gilt insbesondere für Schäden infolge von Fehlbedienung, unsachgemäßer oder vertragswidriger Nutzung, Überladung, Überschreitung zulässiger Gewichte oder Anhängelasten, unzureichender Ladungssicherung, Verwendung ungeeigneter Kraft- oder Betriebsstoffe, falscher Betankung, Nichtbeachtung von Warnhinweisen oder Bedienungsanleitungen sowie sonstiger schuldhafter Verletzungen gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten.

10.6 Der Mieter ist für sein eigenes Handeln und Unterlassen sowie für die konkrete Verwendung des Mietgegenstands verantwortlich. Dies gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auch für Personen, denen der Mieter den Mietgegenstand überlassen hat oder deren Verhalten seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist.

10.7 Verursacht der Mieter oder eine ihm zurechenbare Person mit dem Mietgegenstand schuldhaft einen Schaden an eigenen Sachen oder Rechtsgütern oder an Sachen oder Rechtsgütern Dritter, fällt dieser Schaden grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Mieters. Oberberg Mietservice übernimmt keine Verantwortung für die konkrete Durchführung der vom Mieter mit dem Mietgegenstand vorgenommenen Arbeiten, Transporte oder sonstigen Tätigkeiten, soweit der Schaden nicht auf einer von Oberberg Mietservice zu vertretenden Pflichtverletzung beruht.

10.8 Wird Oberberg Mietservice wegen eines vom Mieter oder einer ihm zurechenbaren Person zu vertretenden Schadens von einem Dritten in Anspruch genommen, hat der Mieter Oberberg Mietservice im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen von berechtigten Ansprüchen Dritter sowie den hierdurch erforderlichen und angemessenen Kosten freizustellen. Dies gilt nicht, soweit Oberberg Mietservice den Schaden selbst zu vertreten hat.

10.9 Bei einer vom Mieter zu vertretenden Beschädigung des Mietgegenstands hat der Mieter die nach den gesetzlichen Vorschriften ersatzfähigen Schäden zu ersetzen. Hierzu können insbesondere gehören:

  1. die erforderlichen Reparaturkosten,
  2. eine nach fachgerechter Reparatur verbleibende und nachweisbare Wertminderung,
  3. erforderliche Abschlepp-, Bergungs-, Transport-, Lager-, Verwahrungs- und Rückführungskosten,
  4. erforderliche Kosten der Schadensfeststellung, insbesondere angemessene Sachverständigenkosten, und
  5. ein nach den gesetzlichen Vorschriften ersatzfähiger und nachweisbarer Nutzungsausfall oder entgangener Gewinn.

Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen.

10.10 Bei einem vom Mieter zu vertretenden technischen oder wirtschaftlichen Totalschaden bestimmt sich die Ersatzpflicht nach den gesetzlichen Vorschriften. Maßgeblich ist insbesondere der erforderliche Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Mietgegenstands unmittelbar vor Eintritt des Schadens unter Berücksichtigung eines gegebenenfalls verbleibenden Restwerts.

10.11 Bei einem vom Mieter zu vertretenden Verlust oder Diebstahl des Mietgegenstands kann Oberberg Mietservice den nach den gesetzlichen Vorschriften ersatzfähigen Schaden verlangen. Soweit eine Wiederbeschaffung erforderlich ist, umfasst dieser insbesondere den erforderlichen Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Mietgegenstands.

10.12 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für sämtliches mitvermietetes Zubehör und sonstige überlassene Gegenstände, insbesondere Schlüssel, Schlösser, Kabel, Adapter, Verbindungseinrichtungen, Sicherungsmittel, Paletten, Rollwagen, Sperrstangen und sonstige Ausrüstung. Bei vom Mieter zu vertretendem Verlust oder Beschädigung sind die erforderlichen Reparaturkosten oder, soweit eine Reparatur nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, die erforderlichen Wiederbeschaffungskosten zu ersetzen.

10.13 Der Mieter haftet nicht für gewöhnliche Abnutzung und Verschleiß, die bei vertragsgemäßer Nutzung entstehen. Er haftet ebenfalls nicht für Schäden, deren Entstehung er nicht zu vertreten hat.

10.14 Versicherungsleistungen, Zahlungen Dritter, Restwerte, ersparte Aufwendungen und sonstige Vorteile, die denselben Schaden ausgleichen, werden auf den Schadensersatzanspruch angerechnet. Eine doppelte Entschädigung von Oberberg Mietservice für denselben Schaden erfolgt nicht.

10.15 Soweit für bestimmte Schäden oder Aufwendungen wirksam vereinbarte Pauschalen erhoben werden, bleibt dem Mieter ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Oberberg Mietservice bleibt, soweit gesetzlich zulässig, der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten.

11. Haftung von Oberberg Mietservice

11.1 Oberberg Mietservice haftet unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Oberberg Mietservice, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

11.2 Oberberg Mietservice haftet ebenfalls unbeschränkt für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in den sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

11.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von Oberberg Mietservice auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Mietvertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf.

11.4 Im Übrigen ist die Haftung von Oberberg Mietservice für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

11.5 Oberberg Mietservice haftet insbesondere nicht für Schäden, die der Mieter oder eine ihm zurechenbare Person durch Fehlbedienung, unsachgemäße, bestimmungswidrige oder sonst vertragswidrige Nutzung des Mietgegenstands verursacht. Dies gilt insbesondere für Schäden infolge von Überladung, unzureichender Ladungssicherung, Nichtbeachtung von Bedienungs- oder Sicherheitshinweisen, Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe oder einer Verwendung außerhalb der technischen Spezifikationen des Mietgegenstands.

11.6 Oberberg Mietservice haftet nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die der Mieter durch sein eigenes Handeln oder Unterlassen oder durch die konkrete Verwendung des Mietgegenstands schuldhaft sich selbst oder Dritten zufügt. Die Verantwortung für die Durchführung der mit dem Mietgegenstand vorgenommenen Arbeiten, Transporte und sonstigen Tätigkeiten liegt beim Mieter. Dies gilt nicht, soweit der Schaden auf einer von Oberberg Mietservice zu vertretenden Pflichtverletzung beruht.

11.7 Oberberg Mietservice haftet nicht für Schäden, die ausschließlich durch einen technischen Ausfall, eine Betriebsstörung oder einen Defekt des Mietgegenstands entstehen, soweit Oberberg Mietservice den zugrunde liegenden Umstand nicht zu vertreten hat. Die Haftung nach den Ziffern 11.1 bis 11.3 sowie zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

11.8 Für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungen, Produktionsausfälle, Nutzungsausfälle oder sonstige Vermögensschäden haftet Oberberg Mietservice nur nach Maßgabe der Ziffern 11.1 bis 11.3 oder soweit eine zwingende gesetzliche Haftung besteht.

11.9 Die verschuldensunabhängige Haftung von Oberberg Mietservice für bei Vertragsschluss bereits vorhandene Mängel wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Ansprüche des Mieters wegen eines von Oberberg Mietservice zu vertretenden Mangels sowie die Rechte des Mieters aus § 536a Abs. 2 BGB bleiben unberührt.

11.10 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit die Haftung aus anderen Gründen gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

12. Versicherung und Haftungsreduzierung

12.1 Soweit gesetzlich erforderlich oder ausdrücklich vereinbart, besteht für zugelassene Anhänger oder Fahrzeuge eine Haftpflichtversicherung im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den jeweils geltenden Versicherungsbedingungen.

12.2 Die Haftpflichtversicherung für einen Anhänger oder ein Fahrzeug stellt keine Versicherung für Schäden am Mietgegenstand selbst dar. Ein weitergehender Versicherungsschutz, eine Kaskoversicherung, Selbstbeteiligungsregelung oder sonstige Haftungsreduzierung besteht nur, wenn dies für den jeweiligen Mietgegenstand ausdrücklich im Mietvertrag oder in der Buchungsbestätigung vereinbart wurde.

12.3 Eine vereinbarte Haftungsreduzierung befreit den Mieter nicht von seinen vertraglichen Pflichten. Ob und in welchem Umfang eine Haftungsreduzierung bei einer Pflichtverletzung entfällt oder gekürzt wird, richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung, den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften.

12.4 Eine vereinbarte Haftungsreduzierung kann insbesondere bei vorsätzlicher Schadensverursachung, Fahren ohne erforderliche Fahrerlaubnis, unberechtigter Überlassung an Dritte oder sonstigen vorsätzlichen Verletzungen wesentlicher vertraglicher Pflichten entfallen. Bei grob fahrlässigem Verhalten kann sie nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der zugrunde liegenden Vereinbarung entsprechend dem Grad des Verschuldens gekürzt werden.

12.5 Schäden an oder Verlust von Zubehör, Ladung, Schlüsseln, Kabeln, Adaptern und sonstigen mitvermieteten Gegenständen sowie Schäden durch falsche Betankung, Fehlbedienung, Überladung, mangelhafte Ladungssicherung oder sonstige Betriebsvorgänge sind nur dann von einer Haftungsreduzierung umfasst, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

12.6 Soweit ein Versicherer oder ein sonstiger Dritter den Schaden ersetzt, wird die entsprechende Leistung auf den vom Mieter geschuldeten Schadensersatz angerechnet. Der Mieter bleibt nur insoweit ersatzpflichtig, als der Schaden nicht anderweitig ausgeglichen ist und er hierfür nach den gesetzlichen Vorschriften einzustehen hat.

13. Reinigung, Verschmutzung und Wiederherstellung des Mietgegenstands

13.1 Der Mietgegenstand ist vom Mieter vollständig, mit sämtlichem Zubehör und in dem Zustand zurückzugeben, in dem er gemäß Übergabeprotokoll übernommen wurde. Gewöhnliche Abnutzung und übliche Gebrauchsspuren infolge vertragsgemäßer Nutzung bleiben unberücksichtigt.

13.12 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand gereinigt zurückzugeben. Verschmutzungen, die über das bei einer ordnungsgemäßen und bestimmungsgemäßen Nutzung übliche Maß hinausgehen und eine zusätzliche Reinigung erforderlich machen, sind vom Mieter zu beseitigen.

13.2 Wird der Mietgegenstand verschmutzt zurückgegeben und ist deshalb eine zusätzliche Reinigung durch Oberberg Mietservice oder einen beauftragten Dritten erforderlich, werden dem Mieter die erforderlichen und angemessenen Reinigungskosten nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt, soweit der Mieter die Verschmutzung zu vertreten hat.

13.4 Dies gilt insbesondere für außergewöhnliche oder vermeidbare Verschmutzungen, Rückstände, Verunreinigungen, Gerüche oder sonstige Beeinträchtigungen, deren Beseitigung über eine gewöhnliche Reinigung nach vertragsgemäßer Nutzung hinausgeht.

13.5 Eine ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von Oberberg Mietservice vorgenommene Veränderung des Mietgegenstands ist unzulässig. Hierzu gehören insbesondere Beklebungen, Beschriftungen, Lackierungen, Bohrungen, bauliche oder technische Veränderungen sowie das Anbringen oder Entfernen von Teilen oder Zubehör.

13.6 Hat der Mieter eine unzulässige Veränderung zu vertreten, ist Oberberg Mietservice berechtigt, die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlichen und angemessenen Kosten zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche nach Punkt 10 dieser AGB bleiben unberührt.

13.7 Fehlende, beschädigte oder nicht zurückgegebene Bestandteile und Zubehörteile werden nach Maßgabe von Punkt 10.12 dieser AGB behandelt. Soweit eine Reparatur nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, kann der erforderliche Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Gegenstands verlangt werden, sofern der Mieter den Verlust oder die Beschädigung zu vertreten hat.

13.8 Der Zustand des Mietgegenstands wird bei der Rückgabe gemäß Punkt 9 dieser AGB festgestellt und kann im Rückgabeprotokoll insbesondere als mängelfrei, gereinigt, verschmutzt oder beschädigt dokumentiert werden.

13.9 Bei kontaktloser Rückgabe oder Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten gelten ergänzend die Regelungen aus Punkt 9.3 und 9.4 dieser AGB. Eine zunächst äußerlich nicht erkennbare Verschmutzung, Beschädigung, Fehlfunktion oder Unvollständigkeit kann auch bei der anschließenden Prüfung festgestellt und dokumentiert werden.

13.10 Soweit für Reinigung, Wiederherstellung oder sonstige Maßnahmen Kosten geltend gemacht werden, gelten ergänzend die Regelungen zu Zusatzkosten gemäß Punkt 8.3 dieser AGB. Dem Mieter werden nur die erforderlichen und angemessenen Kosten berechnet, soweit er hierfür nach diesen AGB und den gesetzlichen Vorschriften verantwortlich ist.

 

14. GPS und Telematik

14.1 Einige Mietgegenstände, insbesondere Fahrzeuge oder Anhänger, können aus Sicherheitsgründen mit GPS Tracking oder sonstigen Telematiksystemen ausgestattet sein.

14.2 Die erhobenen Daten dürfen von Oberberg Mietservice insbesondere verwendet werden, um den Standort des Mietgegenstands festzustellen, verspätete Rückgaben aufzuklären, Diebstähle oder Verluste zu verfolgen, Pannenhilfe zu organisieren oder Schäden und sicherheitsrelevante Vorgänge aufzuklären.

14.3 Ein Zugriff auf Standortdaten erfolgt nur, soweit dies zur Vertragsdurchführung, Wahrung berechtigter Interessen oder Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.

15. Datenschutz

15.1 Oberberg Mietservice verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters und etwaiger berechtigter Nutzer ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze.

15.2 Die Verarbeitung erfolgt insbesondere zur Vertragsdurchführung, Abwicklung von Zahlungen, Durchführung der Vermietung, Bearbeitung von Schäden, Verfolgung offener Forderungen, Verhinderung von Missbrauch und Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen.

15.3 Soweit Mietgegenstände mit Telematik, Tracking, Notruf oder sonstigen digitalen Systemen ausgestattet sind, können hierbei auch fahrzeugbezogene oder standortbezogene Daten verarbeitet werden, soweit dies zur Vertragsabwicklung, Sicherung des Mietgegenstands oder zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen erforderlich ist.

15.4 Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten können in einer gesonderten Datenschutzerklärung bereitgestellt werden.

16. Beschwerden und Streitbeilegung

16.1 Beanstandungen oder Beschwerden sind unverzüglich in Textform an Oberberg Mietservice zu richten.

16.2 Für sämtliche Streitigkeiten gilt deutsches Recht.

16.3 Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, ist der Sitz von Oberberg Mietservice.

16.4 Gesetzliche Zuständigkeiten, insbesondere für Verbraucher, bleiben unberührt.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

17.2 Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige rechtlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

17.3 Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrags oder dieser AGB bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

17.4 Elektronische Erklärungen und elektronische Unterschriften können, soweit rechtlich zulässig, handschriftlichen Unterschriften gleichgestellt werden.

18. Unternehmensinformationen

Oberberg Mietservice
Ein Unternehmen der RM Group
Am Wiedenhof 12
51643 Gummersbach

E Mail allgemein: mieten@oberberg-mietservice.de
E Mail Anfragen: Anfrage@oberberg-mietservice.de
Telefon: 02261 9258730